GEFORENT – Gesellschaft für Forschung und Entwicklung e.V.
Tempowerkring 6
21079 Hamburg
Email: [email protected]
69 VR 10 750 Hamburg
HypoVereinsbank AG
IBAN: DE 43 2003 0000 0001 6308 88
BIC: HYVEDEMM300
Stand 2011
§1 Name, Sitz, Zweck
Die Gesellschaft trägt den Namen GEFORENT – Gesellschaft für Forschung und Entwicklung e.V.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
Die Gesellschaft sieht ihre Aufgabe darin, durch die Zusammenarbeit mit der Praxis die Forschung in der Technischen Universität Hamburg-Harburg zu fördern: Für die Erarbeitung realistischer Zielsetzungen der Forschung in der Hochschule stellt die Überprüfung gewonnener Ergebnisse in der Anwendung ein unverzichtbares Korrektiv dar.Darüber hinaus hat die Kooperation des Wissenschaftsbereiches mit der Praxis große Bedeutung für die Qualität der Ausbildung von Studenten und die Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Dazu ist es erforderlich, im persönlichen Kontakt zu erkennen, welcher Art die Probleme der Praxis sind und welche Lösungen durch den Einsatz wissenschaftlicher Methoden entwickelt werden können. Damit eine solche Kooperation von optimaler Wirksamkeit ist, muss sie auf die konkrete Lösung von anwendungsorientierten Aufgaben gerichtet sein. Nur so entstehen die Synergieeffekte, die im Interesse der Allgemeinheit notwendig sind, um die unterschiedlichen Interessen von Hochschule und Wirtschaft im Einzelfall zu synchronisieren und Impulse zu geben, die zur positiven Weiterentwicklung beider Bereiche erforderlich sind.Die Gesellschaft verfolgt daher den Zweck, die Erforschung praxisbezogener Probleme im Hochschulbereich zu fördern und damit im Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Förderung von Wissenschaft und Forschung tätig zu werden. Sie vertritt die Interessen der Mitarbeiter aus dem Hochschulbereich, unterstützt Arbeitsgruppen und hilft bei der Lösung administrativer und steuerlicher Fragen, die mit der angestrebten Zusammenarbeit verbunden sind. Eventuell aus diesen Aktivitäten entstehende finanzielle Überschüsse werden zur Förderung von Wissenschaft und Technik in Forschung und Lehre und zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses eingesetzt. Die Gesellschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Haftung für projektbezogene Vorgänge liegt bei dem jeweiligen Mitglied, bzw. der durch ihn
vertretenen Institution. Verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Projektdurchführung sowie Projektausgaben und -einnahmen ist das jeweilige Mitglied.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
Die Gesellschaft hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können auch sonstige natürliche Personen werden, die sich in besonderem Maße für die Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Praxis engagieren und sich in erheblichem Umfang für die Arbeit der Gesellschaft einsetzen.
Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft stellt der/die Eintrittswillige einen formlosen Antrag an den Vorstand von GEFORENT – Gesellschaft für Forschung und Entwicklung e.V., in dem erklärt wird, dass die Ziele von GEFORENT – Gesellschaft für Forschung und Entwicklung e.V. unterstützt und die in der Satzung festgelegten Rechte und Pflichten anerkannt werden. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt aus der Gesellschaft, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Ausschluss aus der Gesellschaft. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, das seine Pflichten nicht erfüllt, das sich eines Verhaltens schuldig macht, das die Gesellschaft erheblich schädigt oder Ruf und Ansehen der Gesellschaft erheblich beeinträchtigt.
Die Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Die Festlegung der Höhe erfolgt im Voraus durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
Der Austritt aus der Gesellschaft ist nur zum Schluss des Kalenderjahres durch schriftliche Kündigung bis zum 30. September des jeweiligen Jahres zulässig.
Über die Verwendung von Mitteln auf GEFORENT-Konten verstorbener oder nicht mehr geschäftsfähiger Mitglieder entscheidet der Vorstand.
§4 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Verwaltungsrat
§5 Mitgliederversammlung
Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet die ordentliche Versammlung der Mitglieder des Vereins statt. Die Einberufung und die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen schriftlich mindestens 4 Wochen vorher durch den geschäftsführenden Vorstand. Anträge, die zur Abstimmung gestellt werden, sind der Einladung beizufügen. In der Versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn diese von mehr als 1/3 der ordentlichen Mitglieder beantragt wird. Sie ist innerhalb von 2 Monaten einzuberufen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Aufnahmeentscheidung nach §3 Ziffer 5
- Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes nach §3 Ziffer 6
- Festlegung von Beiträgen der Mitglieder nach §3 Ziffer 7
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach §6 Ziffer 1
- Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach §7 Ziffer 2
- Entlastung des Vorstandes nach Vorlage eines Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen- und Ausgabenbilanz
- Beschließung von Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft nach §5 Ziffer 2
- Entscheidung über Verwendung des Vermögens bei Auflösung unter Beachtung von §1 Ziffer 7
§6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Wenn eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung es für erforderlich hält, kann der Vorstand durch weitere natürliche Personen verstärkt werden. Vorstandsmitglieder dürfen nur der Gesellschaft angehörende ordentliche Mitglieder werden. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen vertritt die Gesellschaft allein.
Der Stellvertreter ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
gestrichen
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Geschäfte der Gesellschaft einen Geschäftsführer bestellen oder hiermit ein anderes Unternehmen beauftragen. Der Geschäftsführer oder das geschäftsführende Unternehmen ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.
Die Mitglieder haben in ihrem Verantwortungsbereich an der Technischen Universität Hamburg-Harburg Vollmacht zur Abwicklung von GEFORENT Projekten.
§7 Verwaltungsrat
Sofern eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung es für erforderlich hält, kann ein Verwaltungsrat gewählt werden. Der Verwaltungsrat besteht in der Regel aus
drei Mitgliedern (natürlichen Personen),
dem Vorsitzenden der Gesellschaft.
Die Mitglieder nach Ziffer 1 Buchstabe a) werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Amtszeit von 4 Jahren gewählt.
Der Vorsitzende der Gesellschaft führt den Vorsitz im Verwaltungsrat und beruft dessen Sitzungen ein. Er selbst hat kein Stimmrecht.
Der Verwaltungsrat berät den Vorstand in allen grundsätzlichen Fragen der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat beschließt die Ordnung für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft durch den Vorstand. Er begutachtet die Finanzen der Verwaltung und die Vorlagen für die Mitgliederversammlung.
§8 Beurkundung
Die in den Organen der Gesellschaft gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.